Für Pedelecs gibt es keine Versicherungs- und Führerscheinpflicht. Das Tragen eines Helms ist nicht vorgeschrieben. Laut EU-Richtlinie 2002/24/EG sind Fahrzeuge mit einer Motorleistung bis 250 Watt und mit einer allein durch den Motor (ohne Tretkraft) erreichbaren bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 6 km/h (Anfahrhilfe) von der Zulassungspflicht als Kraftfahrzeug befreit. Das bedeutet, dass auch für Pedelecs, die eine Anfahrhilfe von bis zu 6 km/h besitzen, weder Führerschein noch Versicherung notwendig sind.
Durch Fahrräder verursachte Schäden sind durch die private Haftpflichtversicherung abgedeckt. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfiehlt seinen Mitgliedern, Pedelecs wie herkömmliche Fahrräder zu behandeln und in den Deckungsumfang der privaten Haftpflichtversicherung aufzunehmen. Die meisten Anbieter versichern das Pedelec mit, auch wenn es eine Anfahrhilfe besitzt. Dies gilt oft auch für ältere Verträge, die abgeschlossen wurden, bevor Pedelecs auf den Markt kamen und die im Versicherungsumfang nicht ausdrücklich aufgeführt sind. Fragen Sie im Zweifelsfall bei Ihrer Versicherung nach.
In der Straßenverkehrsordnung gelten für Pedelecs die gleichen Regeln wie für herkömmliche Fahrräder. Das heißt, dass benutzungspflichtige Radwege auch von Pedelecs befahren werden müssen, soweit dies möglich ist. Gleiches gilt für Radfahrstreifen auf der Fahrbahn.
Auf einem auf dem Pedelec befestigten Sitz oder im Anhänger dürfen Kinder bis einschließlich sechs Jahre befördert werden. Achten Sie beim Kauf auf das GS-Zeichen des TÜV (»Geprüfte Sicherheit«).
Bis einschließlich sieben Jahren müssen Kinder auf dem Gehweg und auf baulich getrennten Fahrradwegen mit dem Rad fahren; Radfahrstreifen und Schutzstreifen auf der Fahrbahn dürfen hingegen nicht befahren werden. Mit acht oder neun Jahren dürfen Kinder selbst entscheiden, wo sie mit dem Rad fahren. Danach ist das Radeln auf dem Gehweg tabu.
Seit Ende 2016 darf eine Begleitperson ab 16 Jahren ein Kind bis zum achten Lebensjahr auf dem Gehweg bzw. dem baulich von der Fahrbahn getrennten Fahrradweg mit dem Rad oder Pedelec begleiten. Beim Überqueren einer einmündenden Straße müssen sowohl das Kind als auch die Begleitperson absteigen und schieben.
Auch beim Pedelecfahren gibt es für Regelverstöße Geldbußen oder, in schwereren Fällen, sogar zusätzlich Punkte in der »Verkehrssünderkartei« in Flensburg. Dies gilt auch für Verkehrsteilnehmer die keinen Führerschein besitzen. In Einzelfällen kann es sogar dazu kommen, dass eine Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) angeordnet wird, um die Fahreignung zu überprüfen.
Nachfolgend ein Auszug aus der Bußgeldtabelle (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
Verstoß | Verwarnungsgeld/Bußgeld |
Bremsen nicht vorhanden oder nicht betriebsbereit | 10 Euro |
Klingel nicht vorhanden oder nicht betriebsbereit | 15 Euro |
Beleuchtung trotz Dunkelheit oder schlechter Sicht nicht benutzt | 20 Euro |
Fahrrad nicht vorschriftsmäßig, dadurch die Verkehrssicherheit maßgeblich beeinträchtigt | 80 Euro |
Informationen dazu, wie ein verkehrssicheres E-Rad ausgestattet sein muss, finden Sie unter dem Menüpunkt »Verkehrssichere Ausstattung«.
Verstoß | Verwarnungsgeld/Bußgeld |
Rotlichtverstoß:
Ampel länger als eine Sekunde rot:
| 60 Euro und 1 Punkt 100 Euro und 1 Punkt 120 Euro und 1 Punkt 100 Euro und 1 Punkt 160 Euro und 1 Punkt 180 Euro und 1 Punkt |
Handy-Nutzung beim Fahren | 25 Euro |
Nichtbenutzung eines benutzungspflichtigen Radwegs | 20 Euro |
unerlaubtes Fahren auf dem Gehweg | 10 Euro |
Fahren entgegen einer Einbahnstraße | 20 Euro |
nicht an Fußgänger angepasste Geschwindigkeit auf Geh- und Radweg | 15 Euro |
Kind ab sieben Jahre auf dem Pedelec mitgenommen | 5 Euro |
freihändiges Fahren | 5 Euro |
Abbiegen ohne das Vorhaben rechtzeitig und deutlich anzukündigen | ab 10 Euro |
Fußgängern am Zebrastreifen das Überqueren nicht ermöglicht | 40 Euro |
Fußgängerzone unerlaubt befahren | 15 Euro |
Bahnübergang trotz geschlossener Schranke überquert | 350 Euro |
Stand: 04/2017. Alle Angaben ohne Gewähr.
Auch für das Fahren mit dem Pedelec gilt eine Promillegrenze. Bereits ab 0,3 Promille Alkoholkonzentration im Blut können bei auffälliger Fahrweise eine Strafanzeige und eine saftige Geldbuße drohen. Wird ein Unfall auf Grund von Alkohol oder sonstiger Drogen verursacht, kann eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren verhängt werden. Ab 1,6 Promille gilt man als absolut fahruntüchtig und macht sich auch ohne Unfall strafbar. Kommen Ausfallerscheinungen dazu, droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Bei Fahrten ab 1,6 Promille wird in der Regel eine MPU angeordnet. Wenn diese nicht bestanden oder nicht absolviert wird, kann auch die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entzogen werden..
◊ Broschüre der Unfallforschung der Versicherer (UDV), der Deutschen Verkehrswacht und des Deutschen Verkehrssicherheitsrates (DVR): Fahrrad fahren in Deutschland. Die wichtigsten Regeln (pdf-Datei)
◊ Fahrrad-Quiz des DVR zu den wichtigsten Verkehrsregeln für ein besseres Miteinander zwischen Auto- und Radfahrern
◊ Fahrrad-Quiz zu Verkehrsregeln auf der Internetseite der Mittelbayerischen Zeitung, das sich an den Radführerschein-Prüfungen für Schüler orientiert
◊ Ratgeber des Versicherungs-Vergleichsportals ACIO mit Informationen zu Versicherungen von E-Rädern und weiteren Informationen zu Pedelecs, S-Pedelecs und E-Bikes: Sicher unterwegs: Fahrradversicherungen für E-Bikes und Pedelecs (pdf-Datei)