Rechte und Pflichten

Eine Person fährt auf einem roten Pedelec auf einer Radspur.
Foto: Katja Täubert / VCD

Für Pedelecs gibt es keine Versicherungs- und Führerscheinpflicht. Das Tragen eines Helms ist nicht vorgeschrieben. Laut EU-Richtlinie 2002/24/EG sind  Fahrzeuge mit einer Motorleistung bis 250 Watt und mit einer allein durch den Motor (ohne Tretkraft) erreichbaren bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 6 km/h (Anfahrhilfe) von der Zulassungspflicht als Kraftfahrzeug befreit. Das bedeutet, dass auch für Pedelecs, die eine Anfahrhilfe von bis zu 6 km/h besitzen, weder Führerschein noch Versicherung notwendig sind.

Durch Fahrräder verursachte Schäden sind durch die private Haftpflichtversicherung abgedeckt. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfiehlt seinen Mitgliedern, Pedelecs wie herkömmliche  Fahrräder zu behandeln und in den Deckungsumfang der privaten Haftpflichtversicherung aufzunehmen. Die meisten Anbieter versichern das Pedelec mit, auch wenn es eine Anfahrhilfe besitzt. Dies gilt oft auch für ältere Verträge, die abgeschlossen wurden, bevor Pedelecs auf den Markt kamen und die im Versicherungsumfang nicht ausdrücklich aufgeführt  sind. Fragen Sie im Zweifelsfall bei Ihrer Versicherung nach.

Radwegebenutzung

In der Straßenverkehrsordnung gelten für Pedelecs die gleichen Regeln wie für herkömmliche Fahrräder. Das heißt, dass benutzungspflichtige Radwege auch von Pedelecs befahren werden müssen, soweit dies möglich ist. Gleiches gilt für Radfahrstreifen auf der Fahrbahn.

Unterwegs mit Kindern

Auf einem auf dem Pedelec befestigten Sitz oder im Anhänger dürfen Kinder bis einschließlich sechs Jahre befördert werden. Achten Sie beim Kauf auf das GS-Zeichen des TÜV (»Geprüfte Sicherheit«).

Bis einschließlich sieben Jahren müssen Kinder auf dem Gehweg und auf baulich getrennten Fahrradwegen mit dem Rad fahren; Radfahrstreifen und Schutzstreifen auf der Fahrbahn dürfen hingegen nicht befahren werden. Mit acht oder neun Jahren dürfen Kinder selbst entscheiden, wo sie mit dem Rad fahren. Danach ist das Radeln auf dem Gehweg tabu.

Seit Ende 2016 darf eine Begleitperson ab 16 Jahren ein Kind bis zum achten Lebensjahr auf dem Gehweg bzw. dem baulich von der Fahrbahn getrennten Fahrradweg mit dem Rad oder Pedelec begleiten. Beim Überqueren einer einmündenden Straße müssen sowohl das Kind als auch die Begleitperson absteigen und schieben.

Bußgeldkatalog

Auch beim Pedelecfahren gibt es für Regelverstöße Geldbußen oder, in schwereren Fällen, sogar zusätzlich Punkte in der »Verkehrssünderkartei« in Flensburg. Dies gilt auch für Verkehrsteilnehmer die keinen Führerschein besitzen. In Einzelfällen kann es sogar dazu kommen, dass eine Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) angeordnet wird, um die Fahreignung zu überprüfen.

Nachfolgend ein Auszug aus der Bußgeldtabelle (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
  

Ausstattung des E-Rades nicht vorschriftsmäßig

Verstoß

Verwarnungsgeld/Bußgeld

Bremsen nicht vorhanden oder nicht betriebsbereit

10 Euro

Klingel nicht vorhanden oder nicht betriebsbereit

15 Euro

Beleuchtung trotz Dunkelheit oder schlechter Sicht nicht benutzt

20 Euro

Fahrrad nicht vorschriftsmäßig, dadurch die Verkehrssicherheit maßgeblich beeinträchtigt

80 Euro

 Informationen dazu, wie ein verkehrssicheres E-Rad ausgestattet sein muss, finden Sie unter dem Menüpunkt »Verkehrssichere Ausstattung«.
  

Verstöße gegen Verkehrsregeln beim Fahren

Verstoß

Verwarnungsgeld/Bußgeld

Rotlichtverstoß:

  • mit  Gefährdung

  • mit Unfall oder Sachbeschädigung

Ampel länger als eine Sekunde rot:

  • mit Gefährdung

  • mit Unfall oder Sachbeschädigung

 

60 Euro und 1 Punkt

100 Euro und 1 Punkt

120 Euro und 1 Punkt

100 Euro und 1 Punkt

160 Euro und 1 Punkt

180 Euro und 1 Punkt

Handy-Nutzung beim Fahren

25 Euro

Nichtbenutzung eines benutzungspflichtigen Radwegs

20 Euro

unerlaubtes Fahren auf dem Gehweg

10 Euro

Fahren entgegen einer Einbahnstraße

20 Euro

nicht an Fußgänger angepasste Geschwindigkeit auf Geh- und Radweg

15 Euro

Kind ab sieben Jahre auf dem Pedelec mitgenommen

5 Euro

freihändiges Fahren

5 Euro

Abbiegen ohne das Vorhaben rechtzeitig und deutlich anzukündigen

ab 10 Euro

Fußgängern am Zebrastreifen das Überqueren nicht ermöglicht

40 Euro

Fußgängerzone unerlaubt befahren

15 Euro

Bahnübergang trotz geschlossener Schranke überquert

350 Euro

Stand: 04/2017. Alle Angaben ohne Gewähr.

 

Fahren unter Alkoholeinfluss

Auch für das Fahren mit dem Pedelec gilt eine Promillegrenze. Bereits ab 0,3 Promille Alkoholkonzentration im Blut können bei auffälliger Fahrweise eine Strafanzeige und eine saftige Geldbuße drohen. Wird ein Unfall auf Grund von Alkohol oder sonstiger Drogen verursacht, kann eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren verhängt werden. Ab 1,6 Promille gilt man als absolut fahruntüchtig und macht sich auch ohne Unfall strafbar. Kommen Ausfallerscheinungen dazu, droht eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Bei Fahrten ab 1,6 Promille wird in der Regel eine MPU angeordnet. Wenn diese nicht bestanden oder nicht absolviert wird, kann auch die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entzogen werden..

Link-Tipps

◊ Broschüre der Unfallforschung der Versicherer (UDV), der Deutschen Verkehrswacht und des Deutschen Verkehrssicherheitsrates (DVR): Fahrrad fahren in Deutschland. Die wichtigsten Regeln (pdf-Datei)

Fahrrad-Quiz des DVR zu den wichtigsten Verkehrsregeln für ein besseres Miteinander zwischen Auto- und Radfahrern

Fahrrad-Quiz zu Verkehrsregeln auf der Internetseite der Mittelbayerischen Zeitung, das sich an den Radführerschein-Prüfungen für Schüler orientiert

◊ Ratgeber des Versicherungs-Vergleichsportals ACIO mit Informationen zu Versicherungen von E-Rädern und weiteren Informationen zu Pedelecs, S-Pedelecs und E-Bikes: Sicher unterwegs: Fahrradversicherungen für E-Bikes und Pedelecs (pdf-Datei)

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